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Telefonmarketing und Verbraucher

Der Bundesgerichtshof hat am 10.02.2011 (Az.: I ZR 164/09; "Telefonaktion II") geurteilt, dass werbende Unternehmen die Einwilligung eines Verbrauchers zum Telefonmarketing nachweisen müssen. Kann die Einwilligung nicht nachgewiesen werden, so ist die Werbung unzulässig.

Die Einwilligung des Verbrauchers

Der Verbraucher (Privatpersonen) muss in der Einwilligung auf den Kommunikationsweg, den Zweck der Datenerhebung / Verwendung und den Nutzer der Daten hingewiesen werden. Zudem ist zwingend zu beachten, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Auf dieses Widerrufsrecht muss ebenfalls in der Einwilligung hingewiesen werden.

Der Weg zur Einwilligung

Eine Einwilligung muss der Verbraucher freiwillig abgeben, sie darf nicht als Voraussetzung z.B. für eine Teilnahme an einem Gewinnspiel geknüpft sein. Zudem ist nur die Variante als Opt-In wirksam, d.h. nichts anderes, als dass der Verbraucher explizit ein Kreuzchen machen muss um zuzustimmen.

Dokumentation

Wie eingangs erwähnt muss die Einwilligung vom werbenden Unternehmen nachgewiesen werden, daher sollte die Einwilligung gespeichert bzw. in angemessener Form aufbewahrt werden.

Quelle: http://www.channelpartner.de/management_karriere/2385346/index.html (08.06.2011)